Vereinssatzung

( Fassung vom 17.06.2013 )

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Förderverein für kleinianische Psychoanalyse und Weiterentwicklungen Berlin-Brandenburg“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  • Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens als auch Bildung (§ 52 Absatz 2 Nrn. 3 und 7 AO) durch die Pflege und Förderung der Psychoanalyse und der analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie, sowie der dazu gehörenden Theorie und Praxis.
  • Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Fortbildungsangebote zur Förderung und Weiterentwicklung von Theorie und Behandlungspraxis, mit einem Schwerpunkt in der Objektbeziehungstheorie der kleinianischen und postkleinianischen Psychoanalyse, sowie ihrer Anwendungen in Prävention, Pädagogik, Kunst und Kultur;
    • psychoanalytische Säuglingsbeobachtung und -forschung auch in Zusammenarbeit mit klinischen und sozialen Einrichtungen;
    • Einrichtung einer Säuglings-Kleinkind-Eltern-Ambulanz;
    • die Berliner Studiengruppe Tavistock Modell (BSTM) zur Pflege internationaler Kontakte im Sinne der Vereinszwecke;
    • Führung eines Aus- und Weiterbildungsinstituts.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, aus den finanziellen Überschüssen Rücklagen zu bilden.
  • Diese Rücklagen sind zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt zu verwenden. Andere Verwendungen sind von der Mitgliederversammlung neu zu bestimmen.
  • Vereinsmitglieder, die für den Verein tätig werden, können angemessen entlohnt werden. Die Angemessenheit richtet sich nach dem Vergleich, was als fachgruppenspezifisch gilt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
  • Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.
  • Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstands. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  • Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt.
  • Der Mitgliederversammlung sind der schriftliche Jahresbericht und die schriftliche Jahresrechnung zur Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, dessen Entlastung und Wahl oder Abwahl;
    • b. Entscheidungen über Aufgaben des Vereins, Haushaltsplan, Beiträge und Kassenprüfung;
    • c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
    • d. Entscheidung über die Aufnahme oder die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, die Auflösung des Vereins nur mit einer 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 8 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit und das Einzugsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird von jeweils einem der Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Einzelvertretungsbefugnis). Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die (auch mehrmalige) Wiederwahl ist zulässig. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
  • Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er tritt auf mündliche, fernmündliche, schriftliche oder elektronische Einladung eines Vorstandsmitgliedes zusammen.
  • Der Vorstand kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen. Dieser kann angestellt sein oder auf Honorarbasis beschäftigt werden. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
  • Der Vorstand hat über seine Beschlüsse Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zugänglich zu machen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und seine Amtstätigkeit aufnimmt.
  • Der Vorstand haftet dem Verein bzw. den Mitgliedern des Vereins gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist ein Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 10 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist (auch mehrmals) zulässig.

§ 11 Satzungsänderungen

  • Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten bzw. Aufsichtsoder Finanzbehörden verlangt werden, kann auch der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens bzw. der Bildung.
  • Für die Liquidation des Vereinsvermögens sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidatoren, und zwar in dem in § 9 näher bezeichneten Vertretungsverhältnis.

  • Berlin, den 17.12.2004 – Satzung zuletzt geändert am 17.06.2013